Verwaltungsrecht - 30. August 2023

Denkmaleigenschaft von Gebäuden bestätigt

VG Koblenz, Pressemitteilung vom 29.08.2023 zum Urteil 1 K 1084/22 vom 07.08.2023

Die Gebäude Hohenzollernstraße 78 und Sachsenstraße 1 in Koblenz sind Baudenkmäler. Dies hat das Verwaltungsgericht Koblenz entschieden.

Die Kläger sind Eigentümer der oben erwähnten Gebäude in Koblenz, die als Kulturdenkmäler in der Denkmalliste eingetragen sind. Bei dem 1911 errichteten Haus Hohenzollernstraße 78 handelt es sich um ein großvolumiges Eckwohn- und Geschäftshaus, das viereinhalbgeschossig in Erscheinung tritt und über eine überhöhte Ecke verfügt. Das Haus Sachsenstraße 1 wurde 1912 zwischen zwei bestehende Häuser gebaut. Nachdem die Kläger von der Stadt Koblenz über die Denkmaleigenschaft und die damit verbundenen Pflichten informiert worden waren, erhoben sie Klage, mit der sie die Feststellung begehrten, dass ihre Gebäude keine Kulturdenkmäler im Sinne des Denkmalschutzgesetzes sind.

Die Klage hatte keinen Erfolg. Bei den Gebäuden, so die Koblenzer Richter, handele es sich um unbewegliche Kulturdenkmäler im Sinne des Denkmalschutzgesetzes. Sie seien aufgrund ihrer äußeren Gestaltung als Zeugnisse des künstlerischen Schaffens und handwerklichen Wirkens aus der Zeit vor dem 1. Weltkrieg einzustufen und stünden daher unter Denkmalschutz, der allgemein der Erhaltung beweglicher und unbeweglicher Sachen aus historischen Gründen im weitesten Sinne diene. An der Erhaltung und Pflege der beiden Häuser bestehe aus städtebaulichen Gründen ein öffentliches Interesse. Sie stellten bei verständiger Würdigung einen optischen Blickfang dar, der die Bebauung entlang der angrenzenden Straßen in besonderer Weise gliedere. Dieser Bewertung stünden bauliche Veränderungen im Inneren der Gebäude nicht entgegen. Maßgebend für deren Denkmaleigenschaft seien im Besonderen die Baukörper mit ihren Fassaden. Zwar sei bei dem Haus Hohenzollernstraße 78 der Eingangsbereich umgestaltet worden. Das übrige Erscheinungsbild der beiden Gebäude entspreche jedoch in wesentlichen Teilen der ursprünglichen Baugestaltung.

Gegen das Urteil können die Beteiligten die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.

Quelle: VG Koblenz